(1)Die nachstehenden Bedingungen der Agentur Yuguna GmbH (im Folgenden „YUGUNA“) gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden „KUNDE“). Sie sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil.
(2)Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden weder Gegenstand dieses Vertrages und seiner Anlagen, noch werden sie Gegenstand der einzelnen Bestellungen des KUNDEN. YUGUNA widerspricht hiermit ausdrücklich einer irgendwie gearteten Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN.
§ 2Vertrag, Vermittlung und Ausführung
(1)Grundlage der Geschäftsbeziehung mit KUNDEN ist das individuelle Angebot von YUGUNA, in dem von den Vertragsteilen insbesondere Ort und Dauer der Veranstaltung, Art und Umfang der Unterstützungsleistung, Anzahl des hierfür benötigten Personals sowie die jeweiligen Kosten definiert werden. Die Projektvereinbarung auf dienstvertraglicher Basis ist abgeschlossen, wenn der KUNDE YUGUNA einen Auftrag erteilt, den sie bestätigt (Firmenstempel und Unterschrift) und für den, unter Ausschluss eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen des KUNDEN, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
(2)Alle Aufträge werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – YUGUNA erteilt. In der Regel erfolgt die Beauftragung oder Bestätigung in schriftlicher Form. Mit der Auftragserteilung oder Bestätigung erkennt der KUNDE an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreibfehlern und Rechenfehlern in den von YUGUNA vorgelegten Unterlagen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der KUNDE ist verpflichtet, YUGUNA über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass das Angebot oder die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
(3)YUGUNA behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Auftrages auch nach schriftlicher Zuleitung und/oder Bestätigung vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei 5 Werktagen liegt, dem KUNDEN mitzuteilen.
(4)Das Einsatzpersonal wird von YUGUNA entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt. Weisungen werden dem Einsatzpersonal durch den Auftraggeber nicht erteilt, der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die beauftragten Leistungen gegenüber dem Einsatzpersonal zu konkretisieren. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit YUGUNA schriftlich oder fernmündlichabzusprechen.
(5)YUGUNA kann aus wichtigen Gründen, die dem KUNDEN mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart.
(6)Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. YUGUNA behält sich vor, den Auftrag aus wichtigem Grund (drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des KUNDEN) oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den KUNDEN nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.
(7)Die im Auftrag festgelegte Arbeitszeit enthält folgende Pausenansprüche für das Einsatzpersonal:
ab 4 Std. Arbeitszeit = 15 Min. ab 6 Std. Arbeitszeit = 30 Min. ab 8 Std. Arbeitszeit = 45 Min. ab 10 Std. Arbeitszeit = 60 Min.
Die Pauseninanspruchnahme erfolgt nach vorheriger Abstimmung zwischen KUNDEN und Personal.
(8)Da beim Abschluss der Projektvereinbarung die endgültige Projektdauer (noch) nicht bekannt ist, gilt der im Angebot aufgeführte Preisvorschlag lediglich als Schätzung. Demzufolge kann und wird der KUNDE keinesfalls Forderungen hinsichtlich des geschätzten Preisvorschlags geltend machen.
(9)Der KUNDE stellt dem Einsatzpersonal von YUGUNA einen verschließbaren Raum zur Verfügung, in dem es sich umkleiden und seine eigene Kleidung hinterlassen kann. Nach Ablauf des Projekts hält sich das Personal von YUGUNA nicht unnötig länger in öffentlichen oder geschlossenen Räumen des KUNDEN auf.
(10)Der KUNDE versorgt das Einsatzpersonal mit alkoholfreien Getränken und, falls das Projekt während der üblichen Essenszeiten stattfindet, mit kostenlosem Essen („Crew Catering“). Sofern kein Crew Catering bereitgestellt wird oder werden kann, wird YUGUNA eine Pauschale in Höhe des Tagegeldsatzes gem. Bundesreisekostengesetz §6 (derzeit 14 € pro Tag) für jeden Mitarbeiter in Rechnung stellen.
(11) Für jedes Projekt werden mindestens vier Stunden pro Mitarbeiter und Einsatztag im Projektpreis berechnet. Pausen während einer Schicht werden durchgehend berechnet. Alle Einsatzzeiten werden auf halbe Stunden aufgerundet.
§ 3Leistungsumfang
(1)Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zwischen YUGUNA und dem KUNDEN geschlossen, schriftlichen Vertrag bzw. aus der schriftlichen Bestätigung des Angebots von YUGUNA, mit dem der Vertrag zustande kommt. Nebenabreden, Ergänzungen und Veränderungen bedürfen der Schriftform.
(2)Änderungen oder Abweichungen (z.B. durch behördliche Auflagen) einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt YUGUNA dem KUNDEN unverzüglich mit.
(3)Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht den Vertragsparteien kein Kündigungsrecht zu. YUGUNA ist berechtigt, in Abstimmung mit dem KUNDEN Teile des Veranstaltungsablaufes abweichend von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
(4)Kosten für An- und Abfahrt, sowie eventuell anfallende Parkkosten werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.
(5)Für Ereignisse, wie z.B. Staus, Straßensperrungen, Unfälle, Pannen, Unwetter oder Ähnlichen, aus denen ein verspätetes Eintreffen der Mitarbeiter am Einsatzort resultiert bzw. die das Eintreffen der Mitarbeiter am Einsatzort unmöglich machen, kann YUGUNA nicht haftbar gemacht werden.
(6)Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der KUNDE zu vertreten hat, so behält YUGUNA den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. YUGUNA wird sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart hat, wobei Honorare für vermitteltes Personal im Regelfall nicht anrechenbar sind.
(7)Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die weder der KUNDE noch YUGUNA zu vertreten haben, so behält YUGUNA den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der KUNDE das Wetterrisiko.
(8)Sofern keine der vorgenannten Bestimmungen anwendbar ist, ist eine Verringerung der vereinbarten Einsatzzeiten durch den KUNDEN nur in geringfügigem Umfang (weniger als 10%) und unter Berücksichtigung der unter § 2(11) aufgeführten Mindesteinsatzzeiten zulässig.
§ 4Abrechnung und Vergütung
(1)Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschließlich durch YUGUNA und ist – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Dabei ist das Einsatzpersonal nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der KUNDE verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder im Verhinderungsfalle die Angaben von YUGUNA als richtig anzuerkennen.
(2)Der KUNDE verpflichtet sich, die ihm vorab übermittelten Einsatzlisten während oder nach Beendigung des Auftrages auszufüllen, sich von den Mitarbeitern bestätigen zu lassen, und baldmöglich nach Veranstaltungsende an YUGUNA elektronisch zu übermitteln. Bei Differenzen zwischen der vom KUNDEN übermittelten Einsatzliste und von vorgelegten Dokumentationen (typischerweise Fotos durch die Mitarbeiter) gelten die von YUGUNA vorgelegten Dokumentationen als Grundlage für die Rechnungsstellung, es sei denn der KUNDE kann belegen, dass die zustande gekommene Differenz nicht ihm zuzuschreiben ist.
(3)Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Flüge oberhalb von vier Stunden Flugzeit in der Business Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit dem jeweils geltenden steuerrechtlich festgelegten Pauschalbetrag berechnet. Reisezeiten werden als Arbeitszeit mit dem halben Stundensatz berechnet (jeweils aufgerundet). Am Standort Berlin fallen weder Reisekosten noch Reisezeiten an. Alle Aufwendungen und Auslagen, die nicht bereits gemäß der Leistungsbeschreibung von YUGUNA zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
(4)Befindet sich der KUNDE in Zahlungsverzug, so ist YUGUNA berechtigt, von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und das vermittelte Personal, ggf. auch von einer laufenden Veranstaltung, abzuziehen. Darüber hinaus ist YUGUNA berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
(5)Einwendungen bezüglich der von YUGUNA erstellten Rechnungen können innerhalb von acht Tagen nach Versand bei YUGUNA eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr bearbeitet und der KUNDE verliert diesbezüglich seine Rechte.
(6)YUGUNA kann bereits bei der Erteilung des Auftrags für die voraussichtliche Vergütung unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung beziehungsweise weiterer so berechneter Vorschüsse abhängig machen.
(7) Rechnungen, Stundenzettel sowie sonstige Belege werden generell nur elektronisch per E-Mail versendet. In begründeten Ausnahmefällen können Belege auch im Original bereitgestellt werden. Der KUNDE erteilt insofern mit Vertragsabschluss seine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand.
§ 5Kündigung und Stornierung
(1)Der KUNDE kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den KUNDEN zur Zahlung der vereinbarten Honorare aus erbrachten Leistungen. Dazu zählen auch die sich aus den Vorbereitungen ergebenen Kosten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine nicht erteilte Genehmigung für die geplante Veranstaltung.
(2)Sofern der Vermittlungsauftrag nicht zeitlich befristet ist, kann er beiderseits mit einer Frist von drei Werktagen ordentlich gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Vermittlungsauftrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Jede Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich erfolgen.
(3)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung steht YUGUNA insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Honorare bzw. Kosten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Gleiches gilt bei nicht gezahlten Vorschüssen bzw. Anzahlungen, die zuvor vertraglich vereinbart wurden.
(4)Wird der Auftrag als Ganzes oder einzelne Positionen des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten auf Stundenbasis mit einem Stundensatz in Höhe von mindestens 35,00 EUR abgerechnet.
(5)Tritt der KUNDE von seinem erteilten Auftrag zurück beziehungsweise liegt eine vollständige oder teilweise Stornierung vor, kann YUGUNA – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – bis 3 Tage vor Projektbeginn: 30%, bis 24 Stunden vor Projektbeginn: 60%, ab 24 Stunden vor Beginn des Projekts: 100% für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstanden Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(6)Die Voll- oder Teilstornierung einer Vereinbarung mit YUGUNA durch den KUNDEN hat schriftlich zu erfolgen. Zur Feststellung des Stornierungszeitpunkts gilt das Empfangsdatum der Stornierung bei YUGUNA.
§ 6Haftung und Garantie
(1)Vorbehaltlich anderer als in diesen AGBs getroffener gesetzlicher Regelungen haftet YUGUNA wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder Beschädigung an Personen oder Sachen durch das Einsatzpersonal oder Beauftragte von YUGUNA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2)Ein dem KUNDEN zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird von YUGUNA selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der KUNDE Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte. Anderweitige und darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des KUNDEN sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.
(3)Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom KUNDEN getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts etc. verstoßen. YUGUNA ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei den Vorbereitungen bekannt werden. Der KUNDE stellt YUGUNA von Ansprüchen Dritter frei, wenn YUGUNA auf ausdrückliche Weisung und Wunsch des KUNDEN gehandelt hat.
(4)Soweit YUGUNA in Erfüllung des Vertrags im Namen des KUNDEN Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit von YUGUNA auf die Auswahl des Vertragspartners und den Abschluss des Vertrags. YUGUNA ist nicht verpflichtet, die Durchführung dieser Verträge selbst zu überwachen. Sofern YUGUNA notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von YUGUNA. Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer, etc.) ein, so haftet YUGUNA nur in dem Umfang, in dem der Dritte von YUGUNA gegenüber haftet.
(5)Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei YUGUNA anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.
(6)Der KUNDE übernimmt die Verantwortung gegenüber YUGUNA für eventuelle Forderungen des Einsatzpersonals auf Schadenersatz, falls diesem ein ihm gehörender und, im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe, von ihm benutzten Gegenstand beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Insofern stellt der KUNDE YUGUNA von etwaigen Ansprüchen des Einsatzpersonals frei.
§ 7Vertraulichkeit
(1)Informationen und Unterlagen von YUGUNA dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2)Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Vertragsparteien sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu. Dies beinhaltet auch, dass Dritten keinerlei Auskunft über die vereinbarten Honorare gegeben wird.
(3)Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die veröffentlicht oder auf andere Weise allgemein bekannt werden, von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt werden, bereits bei Informationserteilung bekannt sind, oder von einer Vertragspartei unabhängig – also ohne Benutzung der vertraulichen Informationen – entwickelt werden.
§ 8Mitarbeiter und Marketing
(1)Die von YUGUNA eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim KUNDEN, weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass dem KUNDEN das Einsatzpersonal durch ein anderes, nicht mit dem KUNDEN verbundenes, Unternehmen vermittelt wird. Für jeden Fall des Verstoßes, unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, ist eine Konventionalstrafe von 1.500,00 EUR pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(2)Der KUNDE und YUGUNA sind berechtigt, alle während der Auftragsdurchführung aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild- und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen.
(3)Die YUGUNA ist zur nicht kennzeichenmäßigen Benutzung der Kennzeichen (eingetragener oder nicht eingetragener nationaler Wort- und/oder Bildmarken oder Unternehmenskennzeichen und/oder Logos des KUNDEN ausschließlich für Marketingzwecke von YUGUNA zum Zwecke der Referenzkundenwerbung berechtigt. Dieses Recht gilt insbesondere für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen über aktuelle Vertriebs- und/oder Projekterfolge von YUGUNA in gedruckter oder elektronischer Form, Werbeanzeigen, Marketingbroschüren und andere Artikel, die YUGUNA veröffentlicht. Diese Erlaubnis des KUNDEN ist ausschließlich auf diesen Verwendungszweck beschränkt und keine Bestimmung dieses Abschnittes verleiht YUGUNA ein weitergehendes Recht an immateriellen Rechtsgütern des KUNDEN.
(4)Presseerklärungen und Auskünfte, in denen auf die YUGUNA Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung (auch per eMail) zulässig.
(5)Der KUNDE verpflichtet sich, die zur Vertragsdurchführung notwendigen Daten nicht ohne Einwilligung des Einsatzpersonals zu speichern, zu verarbeiten und/oder zu vermitteln. Darüber hinaus verpflichtet sich der KUNDE, dem Personal keine Auskünfte über die dem Auftrag zugrundeliegenden Konditionen zu erteilen.
§ 9Eigentums- und Urheberrecht
(1)Leistungen und Teilleistungen von YUGUNA bleiben Eigentum von YUGUNA. Der KUNDE erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und für die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Nutzungsdauer.
(2)Änderungen von Leistungen von YUGUNA durch den KUNDEN sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von YUGUNA und des Urhebers zulässig.
(3)Für die Nutzung von Leistungen und Teilleistungen von YUGUNA, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die vorherige schriftlich Zustimmung von YUGUNA erforderlich. Dafür steht von YUGUNA und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.
§ 10Sonstiges
(1)YUGUNA ist zur Zurückbehaltung von Unterlagen und sonstigen Gegenständen des KUNDEN bis zur Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen gegen den KUNDEN berechtigt, also auch wegen solcher Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, in dessen Rahmen die Unterlagen und/oder sonstigen Gegenstände übergeben wurden. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung als grob treuwidrig erscheinen müsste.
(2)Das Recht der Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht stehen dem KUNDEN nur mit von YUGUNA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.
(3)Die dem KUNDEN aus der Beziehung zu YUGUNA etwaig zustehenden Rechte sind ohne vorherige Zustimmung von YUGUNA nicht übertragbar.
§ 11Schlussbestimmungen
(1)Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie jeglicher vertraglicher Vereinbarungen beinhalten sowie besondere Garantien und Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2)Zur Klarstellung: wo immer in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Schriftform vorgeschrieben ist, ist ebenfalls eine elektronische Kommunikation per E-Mail und PDF-Dokumenten zulässig, solange sie den Urheber eindeutig identifiziert.
(3)Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
(4)Der KUNDE hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens YUGUNA unverzüglich anzuzeigen.
(5)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Verhältnis zu KUNDEN ist Berlin. Dieser Vertrag und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(6)Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Bis dahin gilt eine solche als vereinbart. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.